Rechtsmittelfrist und Fristwiederherstellungsgründe
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 8. August 2023 eingetreten ist. 3.1 Die Steuerverwaltung führt im Zuge ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2023 aus, die Rechtsmittelfrist sei durch die verspätete Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführer nicht eingehalten worden, ferner sei die Eingabe unvollständig gewesen. Es sei Sache der Vertreterin der Beschwerdeführer, sich so zu organisieren, dass notwendige Prozessschritte auch bei allfälligen Ferienabwesenheiten vorgenommen werden können. Zur Auslösung der Rechtsmittelfrist sei sodann relevant, wann eine Sendung in den Machtbereich der Empfängerin gelangt sei. Dies sei am 8. Juli 2023 geschehen, weshalb die Frist am 9. Juli 2023 zu laufen begonnen und am 7. August 2023 geendet habe. Organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferienabwesenheiten seien darüber hinaus keine Gründe zur Wiederherstellung der Frist. 3.2 Die Beschwerdeführer machen mit Stellungnahme vom 22. September 2023 im Wesentlichen geltend, den Entscheid der Steuerverwaltung erst am 10. Juli 2023 erhalten zu haben. Aufgrund ferienbedingter Abwesenheiten habe dieser ausserdem erst ab dem 2. August 2023 studiert und besprochen werden können. Weiter habe die Vorinstanz telefonisch mitgeteilt, dass bei einer verbesserten Eingabe bis zum 9. August die Frist gewahrt werde. Im Zuge ihrer Beschwerde vom 6. Dezember 2023 führen die Beschwerdeführer weiter an, es sei weder belegt, dass der Entscheid vom 7. Juli 2023 am 8. Juli 2023 im Postfach eingetroffen sei noch, dass das Postfach am Wochenende zugänglich gewesen sei. Der "Track & Trace"-Auszug bestätige lediglich, dass der Entscheid am 8. Juli 2023 im Postamt Basel eingetroffen sei. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der Entscheid in den Sommerferien ergangen sei. Damit habe die Steuerverwaltung in Kauf genommen, dass die Einhaltung der Frist aufgrund ferienbedingter Abwesenheiten nicht möglich sei. Dies gelte umso mehr, als die Steuerverwaltung vorgängig 42 Monate für den Entscheid benötigt habe. Die Vorinstanz berücksichtige diese Tatsachen im Urteil vom 3. November 2023 jedoch nicht. 3.3 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid vom 3. November 2023 fest, die Eingabe vom 8. August 2023 habe nicht den Anforderungen an eine Beschwerdeeingabe entsprochen. Die verbesserte Eingabe vom 9. August 2023 sei sodann nicht fristgerecht eingereicht worden. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung sei den Beschwerdeführern gemäss der Sendungsverfolgung am 8. Juli 2023 mittels A-Post Plus zugestellt worden. Die 30-tägige Frist nach Art. 140 Abs. 1 DBG habe somit am 9. Juli 2023 zu laufen begonnen und am 7. August 2023 geendet. Da die Eingabe der Beschwerdeführer erst am 8. August 2023, beziehungsweise am 9. August 2023 der Post übergeben worden sei, sei die Beschwerde verspätet erhoben worden. Folglich werde auf diese nicht eingetreten. In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, sie beachte vorliegend die einschlägige bundesgerichtliche Praxis. Gemäss der Sendungsverfolgung sei der angefochtene Einspracheentscheid am 8. Juli 2023 via das entsprechende Postfach zugestellt worden. Durch die Beschwerdeführer würden keinerlei Umstände geltend gemacht, welche eine fehlerhafte Zustellung durch die Post darlegten. Die Zustellung des Entscheids während der Sommerferien habe alsdann keine Auswirkung auf nicht erstreckbare gesetzliche Fristen. Aus dem Telefonat mit der Gerichtsschreiberei könne ferner nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden, da in diesem Gespräch keine verbindliche Aussage über das Ende der Beschwerdefrist getätigt worden sei. Fristwiederherstellungsgründe würden zum einen nicht von den Beschwerdeführern vorgebracht, lägen zum anderen aber ohnehin nicht vor. 4.1 Gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde kann innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich beim Steuergericht Beschwerde erhoben werden (Art. 140 Abs. 1 DBG i.V.m. § 3 VV DBG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Die Beschwerdefrist ist auch nicht erstreckbar, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt. Auf eine verspätete Beschwerde ist grundsätzlich nicht einzutreten. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids folgenden Tag zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde, wobei sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag verlängert, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag ist (Art. 133 Abs. 1 DBG). Einen Fristenstillstand ("Gerichtsferien") kennt weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht. 4.2 Bedeutsam für die Frage der Fristwahrung ist zunächst der Beginn des Fristenlaufs. Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Gemäss ständiger Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (Aoder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach der Adressatin gelegt wird und sich damit in ihrem Verfügungsbereich befindet. Die Adressatin muss sie ferner nicht zwangsläufig tatsächlich in Empfang nehmen; es genügt, wenn sie in ihren Machtbereich gelangt und sie demzufolge von der Sendung Kenntnis nehmen kann (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 122 I 139 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2). Nur wenn besondere Zustellvorschriften bestehen (wie etwa die in Art. 85 Abs. 2 StPO vorgesehene Zustellung gegen Empfangsbestätigung), genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt (KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 113] E. 5.3). Solche Vorschriften bestehen vorliegend jedoch nicht. Für den Beginn des Fristenlaufs ist es ferner unbeachtlich, ob die Zustellung an einem Samstag oder unter der Woche erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Adressatin in geschäftlicher Funktion tätig ist und ihre Post an einem Samstag nicht bearbeitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_855/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2). Schliesslich haben sich vertretene Beschwerdeführer das Verhalten ihrer Rechtsvertretung anrechnen zu lassen. 4.3 Verfügungen und Entscheide werden der Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Art. 116 Abs. 1 DBG). Das DBG schreibt die Form der Zustellung somit nicht vor. Somit bestimmt die Behörde selber, in welcher Form sie eine Verfügung oder einen Entscheid zustellen will. Sie kann dies mittels gewöhnlicher oder eingeschriebener Postsendung tun ( Martin Zweifel / Silvia Hunziker , in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Zürich 2022, N 18 zu Art. 116). Die Steuerverwaltung hat die Zustellung des Einspracheentscheids daher zulässigerweise mit A-Post Plus vorgenommen. 4.4 Bei der Versandmethode "A-Post Plus" versieht die Post den Brief mit einer Nummer und spediert ihn ähnlich wie einen eingeschriebenen Brief. Die Zustellung wird elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Damit beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2; 2C_882/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1). Bei A-Post-Plus-Sendungen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine natürliche Vermutung, dass der oder die Postangestellte die Sendung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat (BGE 142 III 599 E 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2). Mittels dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" ist es möglich, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2). Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3). Auch die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2). 4.5 Vorliegend wurde den Beschwerdeführern der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung gemäss Auszug aus dem "Track & Trace" am 8. Juli 2023 zugestellt. Die Beschwerdeführer führen an, die Post bestätige weder, dass der Entscheid am 8. Juli 2023 im Postfach lag noch, dass das Postfach am Wochenende zugänglich war. Die Beschwerdeführer zeigen in ihrer Beschwerde jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür auf, dass die Postzustellung im vorliegenden Fall nicht einwandfrei funktioniert haben könnte und der Entscheid entgegen der Sendungsverfolgung erst später zugestellt worden wäre. Die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung (vgl. E. 4.4 hiervor) wird durch diese Vorbringen nicht erschüttert. Die Vorinstanz hat bei dieser Ausgangslage einen Zustellfehler zu Recht verneint. Es ist daher festzuhalten, dass der Einspracheentscheid am 8. Juli 2023 ordnungsgemäss zugegangen ist. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 9. Juli 2023 und endete am 7. August 2023. Die Eingaben der Beschwerdeführer vom 8. August 2023, bzw. 9. August 2023 gingen jedoch erst nach dem 7. August 2023 beim Steuergericht ein. Nach dem Gesagten steht auf jeden Fall fest, dass die Beschwerdeführer die gesetzliche Beschwerdefrist nicht eingehalten haben. Daran ändern auch die Umstände, dass die Vertreterin der Beschwerdeführer wochenends nicht arbeitet, den Posteingang nicht kontrolliert oder ferienbedingt die Post nicht zu bearbeiten vermag, nichts. Vielmehr sind die Handlungen ihrer Vertreterin den Beschwerdeführern zuzurechnen. 5.1 Es ist demnach einzig zu prüfen, ob aufgrund der Zustellung des Entscheids während der Sommerferien und der langen Verfahrensdauer ein Fristwiederherstellungsgrund vorliegt, welchen die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen. 5.2 Ist eine Partei unverschuldet verhindert gewesen, fristgemäss zu handeln, kann sie gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG wird auf verspätete Einsprachen beziehungsweise Beschwerden (Art. 140 Abs. 4 DBG) nur eingetreten, wenn die Steuerpflichtigen nachweisen, dass sie durch Militäroder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert waren und dass die Rechtsvorkehr innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisgrundes eingereicht wurde. Eine Wiederherstellung der Frist fällt somit nur dann in Betracht, wenn das Fristversäumnis auf unabwendbare, unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist. In Frage kommen Fälle plötzlicher schwerer Krankheit der Betroffenen, pflichtwidriges Verhalten der Post, Epidemien oder Katastrophenfälle. Nicht ausreichend sind blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2; KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 6). Entscheidend ist dabei, dass der Grund die Pflichtigen objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und diese nicht in der Lage gewesen sind, die nötigen Schritte zur Fristwahrung rechtzeitig vorzunehmen ( Zweifel / Hunziker , a.a.O., N 19 zu Art. 133 DBG). Die Wiederherstellungsgründe sind von der pflichtigen Person zu substantiieren und zu beweisen ( Zweifel / Hunziker , a.a.O., N 21 zu Art. 133 DBG). Die Beschwerdeführer haben im Rechtsmittelverfahren nicht selber gehandelt, sondern eine Vertretung beigezogen. Eine Fristwiederherstellung wird nur gewährt, wenn weder die Pflichtigen selber noch ihre Vertretung die Säumnis zu vertreten haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_331/2008 vom 27. Juni 2008 E. 2 und 2C_220/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4). Nach der Praxis und der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, das heisst es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Pflichtigen zu stellen. Entsprechend können nur klare Schuldlosigkeit der pflichtigen Person und ihrer Vertretung zur Fristwiederherstellung führen (Urteile des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3 und 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3). Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 114] E. 6.2). 5.3 In formeller Hinsicht setzt die Fristwiederherstellung ein begründetes Gesuch voraus, welches innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisgrundes zu stellen ist ( Zweifel / Hunziker , a.a.O., N 21 zu Art. 133 DBG). Die Beschwerdeführer stellen weder in ihrer Beschwerde ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist noch ist ein solches aus den Verfahrensakten ersichtlich. Schliesslich ergibt sich auch aus der materiellen Begründung der Beschwerdeführer kein Fristwiederherstellungsgrund, weshalb auch ein formell korrekt gestelltes Gesuch um Wiederherstellung der Frist hätte abgewiesen werden müssen. Auch eine lange Verfahrensdauer hat von vornherein keinen Einfluss auf den Fristenlauf eines Rechtsmittels, weshalb die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Zum Verhinderungsfall der Ferienabwesenheiten äussert sich das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung dahingehend, dass diese grundsätzlich keine materiellobjektiven Hinderungsgründe darstellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_75/2022 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr müssen juristische Personen an ihrem Rechtsdomizil jederzeit für die Behörden erreichbar sein. Die Vertreterin der Beschwerdeführer hat sich als juristische Person so zu organisieren, dass sie Rechtsmittelfristen einhalten kann. Generell wird von Verfahrensbeteiligten verlangt, dass sie ihre Post regelmässig kontrollieren oder bei längerer Abwesenheit eine Vertretung beauftragen (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1670/2006 vom 23. Oktober 2008 E. 2.2; KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 113] E. 6.2; Martin Zweifel / Hugo Casanova / Michael Beusch / Silvia Hunziker , Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl., Zürich 2018, § 8 N 17). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, da die Beschwerdeführer das Einspracheverfahren eingeleitet hatten und deswegen jederzeit mit der Zustellung von fristauslösenden Verfügungen beziehungsweise Entscheiden der Steuerverwaltung rechnen mussten. Das Fristversäumnis ist demnach selbstverschuldet. Eine Wiederherstellung der Frist kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht.
E. 6 Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer im Rahmen des Instituts des Vertrauensschutzes auf die angebliche Aussage der Vorinstanz in einem telefonischen Gespräch vom 9. August 2023, die Beschwerdefrist habe noch nicht geendet, vertrauen durften. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dafür vorausgesetzt, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 129 I 161 E. 4.1). Vorliegend fehlt es an der Voraussetzung des berechtigten Vertrauens in die behördliche Zusicherung. Die Beschwerdeführer bestreiten nämlich nicht, dass die Vorinstanz im zu beurteilenden Zeitpunkt nicht im Besitz der entsprechenden Akten war. Eine dem Vertrauensschutz unterliegende Zusicherung der Fristwahrung ist nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und der allgemeinen Auskunftspraxis der hiesigen Gerichte –insbesondere ohne vorgängigen Erhalt und Konsultation der betroffenen Verfahrensakten –weder möglich noch gewollt. Unabhängig davon ist den Beschwerdeführern durch die fragliche Aussage der Vorinstanz kein Nachteil entstanden, weil die Beschwerdefrist im Zeitpunkt des hiervor beschriebenen Telefonats bereits abgelaufen war. Es war den Beschwerdeführern daher faktisch unmöglich, aufgrund des Telefonats nachteilige Dispositionen zu treffen. Im Ergebnis können die Beschwerdeführer aus dem Telefonat vom 9. August 2023 keinen Vertrauensschutz ableiten, womit die Beschwerde auch unter diesem Blickwinkel und damit insgesamt abzuweisen ist.
E. 7 Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Kosten des Verfahrens werden durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG] vom 20. Dezember 1968). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 29. Mai 2024 (810 23 307) Steuern- und Kausalabgaben Rechtsmittelfrist und Fristwiederherstellungsgründe Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Daniel Häring, Kantonsrichterin Ana Dettwiler , Gerichtsschreiberin i.V. Noemi Guntzburger Beteiligte A. und B. , Beschwerdeführer, vertreten durch RIMAMED Treuhand AG, Basel gegen Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht) , Vorinstanz Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegnerin Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV , Beigeladene Betreff Nach- und Strafsteuer betreffend Direkte Bundessteuer 2009-2015 (Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, vom 3. November 2023) A. Mit Verfügungen vom 28. November 2019 erhob die Steuerverwaltung Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) für die Steuerjahre 2009 bis 2015 bei A. und B. , wohnhaft in C. , Nachsteuern und Steuerbussen betreffend die direkte Bundessteuer. B. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 erhoben die Steuerpflichtigen, vertreten durch die RIMAMED Treuhand AG mit Sitz in Basel, Einsprache gegen die Nach- und Strafsteuerverfügung vom 28. November 2019. Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 wies die Steuerverwaltung die Einsprache betreffend die direkte Bundessteuer ab. C. Mit Eingabe vom 8. August 2023 erhob die Vertreterin der Pflichtigen beim Steuergericht Basel-Landschaft (Steuergericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023. D. Mit Telefonat vom 9. August 2023 machte das Steuergericht die Vertreterin der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die Eingabe vom 8. August 2023 nicht den Anforderungen an eine Beschwerdeeingabe entspreche. Am selben Tag reichten die Beschwerdeführer erneut eine Beschwerde ein. E. Mit Verfügung vom 25. August 2023 stellte das Steuergericht fest, dass die 30-tätige Beschwerdefrist nicht eingehalten sei und erteilte den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 22. September 2023 machten A. und B. geltend, den Entscheid der Steuerverwaltung erst am 10. Juli 2023 erhalten zu haben. F. Mit Urteil vom 3. November 2023 trat das Steuergericht zufolge fehlender Fristwahrung nicht auf die Beschwerde von A. und B. vom 8. August 2023 ein. G. Dagegen erhoben A. und B. , nach wie vor vertreten durch die RIMAMED Treuhand AG, mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 Einsprache (recte Beschwerde) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie lassen zusammengefasst ausführen, dass ihre Beschwerde vor dem Steuergericht rechtzeitig erfolgt sei. H. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 lässt sich die Steuerverwaltung vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 lässt sich das Steuergericht vernehmen und beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat innert der festgesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht. J. Am 18. Januar 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und verfügt, dass die Verfahren Nr. 810 23 306 und Nr. 810 23 307 zusammen behandelt werden. K. Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführer ihre Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 i.V.m. § 3 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (VV DBG) vom 13. Dezember 1994 und § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde beim Kantonsgericht als letzter kantonaler Instanz angefochten werden. Die Artikel 140 bis 144 DBG gelten für das Beschwerdeverfahren sinngemäss (Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 140 DBG). Da die formellen Voraussetzungen nach Art. 140 ff. DBG erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss Art. 140 Abs. 3 DBG alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt somit volle Kognition zu. 2. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 8. August 2023 eingetreten ist. 3.1 Die Steuerverwaltung führt im Zuge ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2023 aus, die Rechtsmittelfrist sei durch die verspätete Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführer nicht eingehalten worden, ferner sei die Eingabe unvollständig gewesen. Es sei Sache der Vertreterin der Beschwerdeführer, sich so zu organisieren, dass notwendige Prozessschritte auch bei allfälligen Ferienabwesenheiten vorgenommen werden können. Zur Auslösung der Rechtsmittelfrist sei sodann relevant, wann eine Sendung in den Machtbereich der Empfängerin gelangt sei. Dies sei am 8. Juli 2023 geschehen, weshalb die Frist am 9. Juli 2023 zu laufen begonnen und am 7. August 2023 geendet habe. Organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferienabwesenheiten seien darüber hinaus keine Gründe zur Wiederherstellung der Frist. 3.2 Die Beschwerdeführer machen mit Stellungnahme vom 22. September 2023 im Wesentlichen geltend, den Entscheid der Steuerverwaltung erst am 10. Juli 2023 erhalten zu haben. Aufgrund ferienbedingter Abwesenheiten habe dieser ausserdem erst ab dem 2. August 2023 studiert und besprochen werden können. Weiter habe die Vorinstanz telefonisch mitgeteilt, dass bei einer verbesserten Eingabe bis zum 9. August die Frist gewahrt werde. Im Zuge ihrer Beschwerde vom 6. Dezember 2023 führen die Beschwerdeführer weiter an, es sei weder belegt, dass der Entscheid vom 7. Juli 2023 am 8. Juli 2023 im Postfach eingetroffen sei noch, dass das Postfach am Wochenende zugänglich gewesen sei. Der "Track & Trace"-Auszug bestätige lediglich, dass der Entscheid am 8. Juli 2023 im Postamt Basel eingetroffen sei. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der Entscheid in den Sommerferien ergangen sei. Damit habe die Steuerverwaltung in Kauf genommen, dass die Einhaltung der Frist aufgrund ferienbedingter Abwesenheiten nicht möglich sei. Dies gelte umso mehr, als die Steuerverwaltung vorgängig 42 Monate für den Entscheid benötigt habe. Die Vorinstanz berücksichtige diese Tatsachen im Urteil vom 3. November 2023 jedoch nicht. 3.3 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid vom 3. November 2023 fest, die Eingabe vom 8. August 2023 habe nicht den Anforderungen an eine Beschwerdeeingabe entsprochen. Die verbesserte Eingabe vom 9. August 2023 sei sodann nicht fristgerecht eingereicht worden. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung sei den Beschwerdeführern gemäss der Sendungsverfolgung am 8. Juli 2023 mittels A-Post Plus zugestellt worden. Die 30-tägige Frist nach Art. 140 Abs. 1 DBG habe somit am 9. Juli 2023 zu laufen begonnen und am 7. August 2023 geendet. Da die Eingabe der Beschwerdeführer erst am 8. August 2023, beziehungsweise am 9. August 2023 der Post übergeben worden sei, sei die Beschwerde verspätet erhoben worden. Folglich werde auf diese nicht eingetreten. In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, sie beachte vorliegend die einschlägige bundesgerichtliche Praxis. Gemäss der Sendungsverfolgung sei der angefochtene Einspracheentscheid am 8. Juli 2023 via das entsprechende Postfach zugestellt worden. Durch die Beschwerdeführer würden keinerlei Umstände geltend gemacht, welche eine fehlerhafte Zustellung durch die Post darlegten. Die Zustellung des Entscheids während der Sommerferien habe alsdann keine Auswirkung auf nicht erstreckbare gesetzliche Fristen. Aus dem Telefonat mit der Gerichtsschreiberei könne ferner nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden, da in diesem Gespräch keine verbindliche Aussage über das Ende der Beschwerdefrist getätigt worden sei. Fristwiederherstellungsgründe würden zum einen nicht von den Beschwerdeführern vorgebracht, lägen zum anderen aber ohnehin nicht vor. 4.1 Gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde kann innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich beim Steuergericht Beschwerde erhoben werden (Art. 140 Abs. 1 DBG i.V.m. § 3 VV DBG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Die Beschwerdefrist ist auch nicht erstreckbar, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt. Auf eine verspätete Beschwerde ist grundsätzlich nicht einzutreten. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids folgenden Tag zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde, wobei sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag verlängert, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag ist (Art. 133 Abs. 1 DBG). Einen Fristenstillstand ("Gerichtsferien") kennt weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht. 4.2 Bedeutsam für die Frage der Fristwahrung ist zunächst der Beginn des Fristenlaufs. Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Gemäss ständiger Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (Aoder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach der Adressatin gelegt wird und sich damit in ihrem Verfügungsbereich befindet. Die Adressatin muss sie ferner nicht zwangsläufig tatsächlich in Empfang nehmen; es genügt, wenn sie in ihren Machtbereich gelangt und sie demzufolge von der Sendung Kenntnis nehmen kann (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 122 I 139 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2). Nur wenn besondere Zustellvorschriften bestehen (wie etwa die in Art. 85 Abs. 2 StPO vorgesehene Zustellung gegen Empfangsbestätigung), genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt (KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 113] E. 5.3). Solche Vorschriften bestehen vorliegend jedoch nicht. Für den Beginn des Fristenlaufs ist es ferner unbeachtlich, ob die Zustellung an einem Samstag oder unter der Woche erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Adressatin in geschäftlicher Funktion tätig ist und ihre Post an einem Samstag nicht bearbeitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_855/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2). Schliesslich haben sich vertretene Beschwerdeführer das Verhalten ihrer Rechtsvertretung anrechnen zu lassen. 4.3 Verfügungen und Entscheide werden der Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Art. 116 Abs. 1 DBG). Das DBG schreibt die Form der Zustellung somit nicht vor. Somit bestimmt die Behörde selber, in welcher Form sie eine Verfügung oder einen Entscheid zustellen will. Sie kann dies mittels gewöhnlicher oder eingeschriebener Postsendung tun ( Martin Zweifel / Silvia Hunziker , in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Zürich 2022, N 18 zu Art. 116). Die Steuerverwaltung hat die Zustellung des Einspracheentscheids daher zulässigerweise mit A-Post Plus vorgenommen. 4.4 Bei der Versandmethode "A-Post Plus" versieht die Post den Brief mit einer Nummer und spediert ihn ähnlich wie einen eingeschriebenen Brief. Die Zustellung wird elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Damit beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2; 2C_882/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1). Bei A-Post-Plus-Sendungen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine natürliche Vermutung, dass der oder die Postangestellte die Sendung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat (BGE 142 III 599 E 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2). Mittels dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" ist es möglich, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2). Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3). Auch die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2). 4.5 Vorliegend wurde den Beschwerdeführern der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung gemäss Auszug aus dem "Track & Trace" am 8. Juli 2023 zugestellt. Die Beschwerdeführer führen an, die Post bestätige weder, dass der Entscheid am 8. Juli 2023 im Postfach lag noch, dass das Postfach am Wochenende zugänglich war. Die Beschwerdeführer zeigen in ihrer Beschwerde jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür auf, dass die Postzustellung im vorliegenden Fall nicht einwandfrei funktioniert haben könnte und der Entscheid entgegen der Sendungsverfolgung erst später zugestellt worden wäre. Die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung (vgl. E. 4.4 hiervor) wird durch diese Vorbringen nicht erschüttert. Die Vorinstanz hat bei dieser Ausgangslage einen Zustellfehler zu Recht verneint. Es ist daher festzuhalten, dass der Einspracheentscheid am 8. Juli 2023 ordnungsgemäss zugegangen ist. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 9. Juli 2023 und endete am 7. August 2023. Die Eingaben der Beschwerdeführer vom 8. August 2023, bzw. 9. August 2023 gingen jedoch erst nach dem 7. August 2023 beim Steuergericht ein. Nach dem Gesagten steht auf jeden Fall fest, dass die Beschwerdeführer die gesetzliche Beschwerdefrist nicht eingehalten haben. Daran ändern auch die Umstände, dass die Vertreterin der Beschwerdeführer wochenends nicht arbeitet, den Posteingang nicht kontrolliert oder ferienbedingt die Post nicht zu bearbeiten vermag, nichts. Vielmehr sind die Handlungen ihrer Vertreterin den Beschwerdeführern zuzurechnen. 5.1 Es ist demnach einzig zu prüfen, ob aufgrund der Zustellung des Entscheids während der Sommerferien und der langen Verfahrensdauer ein Fristwiederherstellungsgrund vorliegt, welchen die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen. 5.2 Ist eine Partei unverschuldet verhindert gewesen, fristgemäss zu handeln, kann sie gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG wird auf verspätete Einsprachen beziehungsweise Beschwerden (Art. 140 Abs. 4 DBG) nur eingetreten, wenn die Steuerpflichtigen nachweisen, dass sie durch Militäroder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert waren und dass die Rechtsvorkehr innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisgrundes eingereicht wurde. Eine Wiederherstellung der Frist fällt somit nur dann in Betracht, wenn das Fristversäumnis auf unabwendbare, unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist. In Frage kommen Fälle plötzlicher schwerer Krankheit der Betroffenen, pflichtwidriges Verhalten der Post, Epidemien oder Katastrophenfälle. Nicht ausreichend sind blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2; KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 6). Entscheidend ist dabei, dass der Grund die Pflichtigen objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und diese nicht in der Lage gewesen sind, die nötigen Schritte zur Fristwahrung rechtzeitig vorzunehmen ( Zweifel / Hunziker , a.a.O., N 19 zu Art. 133 DBG). Die Wiederherstellungsgründe sind von der pflichtigen Person zu substantiieren und zu beweisen ( Zweifel / Hunziker , a.a.O., N 21 zu Art. 133 DBG). Die Beschwerdeführer haben im Rechtsmittelverfahren nicht selber gehandelt, sondern eine Vertretung beigezogen. Eine Fristwiederherstellung wird nur gewährt, wenn weder die Pflichtigen selber noch ihre Vertretung die Säumnis zu vertreten haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_331/2008 vom 27. Juni 2008 E. 2 und 2C_220/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4). Nach der Praxis und der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, das heisst es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Pflichtigen zu stellen. Entsprechend können nur klare Schuldlosigkeit der pflichtigen Person und ihrer Vertretung zur Fristwiederherstellung führen (Urteile des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3 und 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3). Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 114] E. 6.2). 5.3 In formeller Hinsicht setzt die Fristwiederherstellung ein begründetes Gesuch voraus, welches innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisgrundes zu stellen ist ( Zweifel / Hunziker , a.a.O., N 21 zu Art. 133 DBG). Die Beschwerdeführer stellen weder in ihrer Beschwerde ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist noch ist ein solches aus den Verfahrensakten ersichtlich. Schliesslich ergibt sich auch aus der materiellen Begründung der Beschwerdeführer kein Fristwiederherstellungsgrund, weshalb auch ein formell korrekt gestelltes Gesuch um Wiederherstellung der Frist hätte abgewiesen werden müssen. Auch eine lange Verfahrensdauer hat von vornherein keinen Einfluss auf den Fristenlauf eines Rechtsmittels, weshalb die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Zum Verhinderungsfall der Ferienabwesenheiten äussert sich das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung dahingehend, dass diese grundsätzlich keine materiellobjektiven Hinderungsgründe darstellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_75/2022 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr müssen juristische Personen an ihrem Rechtsdomizil jederzeit für die Behörden erreichbar sein. Die Vertreterin der Beschwerdeführer hat sich als juristische Person so zu organisieren, dass sie Rechtsmittelfristen einhalten kann. Generell wird von Verfahrensbeteiligten verlangt, dass sie ihre Post regelmässig kontrollieren oder bei längerer Abwesenheit eine Vertretung beauftragen (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1670/2006 vom 23. Oktober 2008 E. 2.2; KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 113] E. 6.2; Martin Zweifel / Hugo Casanova / Michael Beusch / Silvia Hunziker , Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl., Zürich 2018, § 8 N 17). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, da die Beschwerdeführer das Einspracheverfahren eingeleitet hatten und deswegen jederzeit mit der Zustellung von fristauslösenden Verfügungen beziehungsweise Entscheiden der Steuerverwaltung rechnen mussten. Das Fristversäumnis ist demnach selbstverschuldet. Eine Wiederherstellung der Frist kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht. 6. Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer im Rahmen des Instituts des Vertrauensschutzes auf die angebliche Aussage der Vorinstanz in einem telefonischen Gespräch vom 9. August 2023, die Beschwerdefrist habe noch nicht geendet, vertrauen durften. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dafür vorausgesetzt, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 129 I 161 E. 4.1). Vorliegend fehlt es an der Voraussetzung des berechtigten Vertrauens in die behördliche Zusicherung. Die Beschwerdeführer bestreiten nämlich nicht, dass die Vorinstanz im zu beurteilenden Zeitpunkt nicht im Besitz der entsprechenden Akten war. Eine dem Vertrauensschutz unterliegende Zusicherung der Fristwahrung ist nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und der allgemeinen Auskunftspraxis der hiesigen Gerichte –insbesondere ohne vorgängigen Erhalt und Konsultation der betroffenen Verfahrensakten –weder möglich noch gewollt. Unabhängig davon ist den Beschwerdeführern durch die fragliche Aussage der Vorinstanz kein Nachteil entstanden, weil die Beschwerdefrist im Zeitpunkt des hiervor beschriebenen Telefonats bereits abgelaufen war. Es war den Beschwerdeführern daher faktisch unmöglich, aufgrund des Telefonats nachteilige Dispositionen zu treffen. Im Ergebnis können die Beschwerdeführer aus dem Telefonat vom 9. August 2023 keinen Vertrauensschutz ableiten, womit die Beschwerde auch unter diesem Blickwinkel und damit insgesamt abzuweisen ist. 7. Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Kosten des Verfahrens werden durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG] vom 20. Dezember 1968). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin i.V.